Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
Update:
Entlastung für Fernwärme-Kunden
Die Dezember-Soforthilfe für die Ferwärme ist umgesetzt. Die Gutschriften wurden erstellt und den Kunden, welche uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, überwiesen. Als Selbstzahler haben Sie Ihre Zahlung ausfallen lassen. Falls nicht, fordern Sie bitte das Guthaben bei uns an.
Falls es Überschneidungen bei Ab-, An- oder Ummeldungen gab, melden Sie sich bitte bei uns.
Entlastung für Erdgas-Kunden
Ihren Dezember-Abschlag hat der Staat für Sie übernommen. Sollte es Unstimmigkeiten dabei geben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass die Jahresabrechnungen entsprechend korrekt ausgegeben werden. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld, bis Sie Ihre fällige Abrechnung erhalten. Dort wird auch die Dezember-Soforthilfe für Sie ausgewiesen sein.
Am 14. November 2022 hat der Bundestrat das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Es regelt die sogenannte Dezember-Soforthilfe. Sie ist als Überbrückung oder 1. Stufe gedacht, bis die Gaspreisbremse wirkt. Die Gaspreisbremse kommt voraussichtlich im März.
Bis dahin soll die Dezember-Soforthilfe die Kunden und Kundinnen in Deutschland entlasten. In der Presse war vielfach zu lesen oder zu hören, dass Kundinnen und Kunden im Dezember keinen Abschlag zahlen müssen.
Bei uns, den Meißener Stadtwerken, profitieren sie automatisch von der Dezember-Soforthilfe.
Wie funktioniert das? Wenn Sie einen Lastschrifteinzug mit uns vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag zum 28.12.2022 nicht eingezogen.
Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Gehen die Zahlungen trotzdem bei uns ein, werden diese in der Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Die Rückerstattung wird allerdings aufgrund des hohen Aufkommen einige Zeit beanspruchen.
Und so sieht die Berechnungsformel für die Dezember-Soforthilfe bei Erdgas aus:
Betrag Dezember-Soforthilfe = Jahresverbruach (Prognose aus September 2022) / 12 x Dezember-Verbrauchspreis + 1/12 des Jahresgrundrpeises
Die Rechnung Schritt für Schritt:
Im September haben wir, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat, Ihren voraussichtlichen Jahresverbrauch festgelegt. Bei dieser Prognose haben wir uns an Ihrem Vorjahresverbrauch orientiert.
Dieser Jahresverbrauch geteilt durch zwölf ergibt Ihren voraussichtlichen, durchschnittlichen Monatsverbrauch.
Multipliziert man diesen durchschnittlichen Monatsverbrauch mit dem aktuellen Verbrauchspreis vom Dezember 2022 und addiert man ein Zwölftel des jährlichen Grundpreises,
ergibt das den genauen Betrag, der in Ihrer Jahresrechnung hinterlegt wird und nicht gezahlt werden muss.
Für die Dezember-Soforthilfe bei Wärmekunden gilt folgende Formel:
Betrag Dezember-Soforthilfe = Abschlag September 2022 + 20 % des Septemberabschlags
Es werden also die Abschlagszahlung aus September und 20 Prozent der Septemberzahlung addiert. Das ist der genaue Abschlag, welcher in Ihrer Jahresrechnung hinterlegt wird und nicht gezahlt werden muss.
Weitere Informationen und Antworten rund um das Thema Dezember-Soforthilfe finden Sie in unseren FAQ.
Dieses Dokument kann gern von Hausverwaltungen für die Information der Mieter genutzt werden.
Die Bundesregierung hat im sogenannten Soforthilfegesetz Erdgas und Wärme beschlossen, dass Erdgas- und Wärmekunden finanziell entlastet werden sollen. Damit die Entlastung schnell und noch in der aktuellen Heizperiode bei den Kunden ankommt, sollen die Kunden und Kundinnen bereits im Dezember von der ersten Stufe profitieren: der Dezember-Soforthilfe. Sie wird durch den Bund finanziert.
Wichtig für Sie: Bitte pausieren Sie Ihren Dauerauftrag zur Zahlung Ihres Abschlags für Gas im Dezember. Eine Überweisung ist im Dezember nicht notwendig. SEPA-Lastschriftmandate pausieren wir im Dezember automatisch.
Diese Erdgaskunden bekommen die Dezember-Soforthilfe:
Alle Kunden im sogenannten Standardlastprofil (SLP). Das sind zum Beispiel Privatkunden und Gewerbekunden.
Kunden mit sogenannter registrierender Leistungsmessung (RLM), wenn ihr Verbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr liegt und ihr Verbrauch sich nicht auf den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezieht.
Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen oder Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, unabhängig von ihrem Jahresverbrauch.
Wohnungsgesellschaften und Hausverwaltungen, die Erdgas zur Vermietung von Wohnraum beziehen.
Generell und für alle Kundengruppen, die hier nicht genannt sind, gilt: Wer sein Erdgas im Standardlastprofil (SLP) erhält, bekommt die Entlastung analog zu privaten Haushalten. Wer sein Erdgas im Rahmen einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) bekommt, bekommt die Entlastung analog zu den RLM-Kunden.
Und das sind die Wärmekundengruppen, welche die Dezember-Soforthilfe erhalten:
Alle Kunden mit einem Wärmeliefervertrag, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr verbrauchen.
Alle Kunden, die die bezogene Wärme an Mieter weitergeben, unabhängig vom Jahresverbrauch, also zum Beispiel Wohnungsgesellschaften, Hausverwaltungen oder Vermieter. Sie sind verpflichtet die Dezember-Soforthilfe an Mieter weiterzugeben. Weitere Informationen finden Sie hier dazu.
Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs, sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern).
Sollten Sie Selbstzahler sein (monatliche Überweisung, Bareinzahlung oder Dauerauftrag), dann setzen Sie die Zahlung für den Monat Dezember bitte aus. Ein Ausgleich Ihres Dezember-Abschlags mit der vom Bund vorgegeben Berechnungsformel findet automatisch auf Ihrer Jahresabrechnung statt.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, müssen Sie nicht tätig werden. Wir pausieren die Abbuchung für Dezember automatisch.
Ein Antrag ist nicht notwendig.
Nein, wie hoch die Entlastung ist, hängt nicht von Ihrer Abschlagshöhe ab.
Die Entlastung für Sie als Erdgaskunden ergibt sich aus einer vom Bund genau festgelegten Berechnungsformel:
Betrag Dezember-Soforthilfe = Jahresverbrauch (Prognose aus Septmber 2022) / 12 x Dezember-Abschlagspreis + 1/12 des Jahresgrundpreises
Das heißt: Wir nehmen Ihren Jahresverbrauch, den wir im September anhand Ihrer Verbrauchswerte aus dem Vorjahr, festgelegt haben. Wir teilen diesen Jahresverbrauch durch 12. Diesen Wert multiplizieren wir mit dem Dezember-Arbeitspreis für Erdgas und addieren anschließend ein Zwölftel Ihres jährlichen Grundpreises. Das ergibt dann Ihre Gutschrift im Rahmen der Dezember Soforthilfe.
Wenn Sie Wärmekunde sind, gilt für Sie diese Formel bei der Dezember-Soforthilfe:
Betrag Dezember-Soforthilfe = Abschlag September 2022 + 20 % des Septemberabschlags
Sie profitieren sofort im Dezember von der Soforthilfe – und zwar durch Aussetzen Ihrer monatlichen Abschlagszahlung.
Die Bundesregierung plant für den Zeitraum März 2023 bis April 2024 eine sogenannte Gaspreisbremse. Kunden mit Arbeitspreisen über 12 Cent sollen für 80 Prozent ihres Verbrauchs nicht mehr als 12 Cent pro Kilowattstunde zahlen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs sollen die regulären Preise des jeweiligen Vertrags gelten.
Wie die Gaspreisbremse genau umgesetzt wird, ist noch nicht entschieden. Auf jeden Fall ändert sich an Ihrem Vertrag mit uns und an den darin festgesetzten Preisen nichts. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.