Update: So wirkt die Dezember-Soforthilfe

Meißen, den 21.11.2022

Der erste Teil des Soforthilfegesetzes für Gas- und Fernwärmekunden kommt!

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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Das Wichtigste zur Dezember-Soforthilfe

Update:

  • Entlastung für Fernwärme-Kunden

Die Dezember-Soforthilfe für die Ferwärme ist umgesetzt. Die Gutschriften wurden erstellt und den Kunden, welche uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, überwiesen. Als Selbstzahler haben Sie Ihre Zahlung ausfallen lassen. Falls nicht, fordern Sie bitte das Guthaben bei uns an.

Falls es Überschneidungen bei Ab-, An- oder Ummeldungen gab, melden Sie sich bitte bei uns.

  • Entlastung für Erdgas-Kunden

Ihren Dezember-Abschlag hat der Staat für Sie übernommen. Sollte es Unstimmigkeiten dabei geben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass die Jahresabrechnungen entsprechend korrekt ausgegeben werden. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld, bis Sie Ihre fällige Abrechnung erhalten. Dort wird auch die Dezember-Soforthilfe für Sie ausgewiesen sein.

Am 14. November 2022 hat der Bundestrat das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Es regelt die sogenannte Dezember-Soforthilfe. Sie ist als Überbrückung oder 1. Stufe gedacht, bis die Gaspreisbremse wirkt. Die Gaspreisbremse kommt voraussichtlich im März.

Bis dahin soll die Dezember-Soforthilfe die Kunden und Kundinnen in Deutschland entlasten. In der Presse war vielfach zu lesen oder zu hören, dass Kundinnen und Kunden im Dezember keinen Abschlag zahlen müssen.

Bei uns, den Meißener Stadtwerken, profitieren sie automatisch von der Dezember-Soforthilfe.

Wie funktioniert das? Wenn Sie einen Lastschrifteinzug mit uns vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag zum 28.12.2022 nicht eingezogen.

Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Gehen die Zahlungen trotzdem bei uns ein, werden diese in der Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Die Rückerstattung wird allerdings aufgrund des hohen Aufkommen einige Zeit beanspruchen.

Und so sieht die Berechnungsformel für die Dezember-Soforthilfe bei Erdgas aus:

Betrag Dezember-Soforthilfe = Jahresverbruach (Prognose aus September 2022) / 12 x Dezember-Verbrauchspreis + 1/12 des Jahresgrundrpeises

Die Rechnung Schritt für Schritt:

  • Im September haben wir, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat, Ihren voraussichtlichen Jahresverbrauch festgelegt. Bei dieser Prognose haben wir uns an Ihrem Vorjahresverbrauch orientiert.

  • Dieser Jahresverbrauch geteilt durch zwölf ergibt Ihren voraussichtlichen, durchschnittlichen Monatsverbrauch.

  • Multipliziert man diesen durchschnittlichen Monatsverbrauch mit dem aktuellen Verbrauchspreis vom Dezember 2022 und addiert man ein Zwölftel des jährlichen Grundpreises,

  • ergibt das den genauen Betrag, der in Ihrer Jahresrechnung hinterlegt wird und nicht gezahlt werden muss.

Für die Dezember-Soforthilfe bei Wärmekunden gilt folgende Formel:

Betrag Dezember-Soforthilfe = Abschlag September 2022 + 20 % des Septemberabschlags

Es werden also die Abschlagszahlung aus September und 20 Prozent der Septemberzahlung addiert. Das ist der genaue Abschlag, welcher in Ihrer Jahresrechnung hinterlegt wird und nicht gezahlt werden muss.

Weitere Informationen und Antworten rund um das Thema Dezember-Soforthilfe finden Sie in unseren FAQ.

Informationsblatt für die Dezember-Soforthilfe im Erdgas

Dieses Dokument kann gern von Hausverwaltungen für die Information der Mieter genutzt werden.

Informationsblatt Dezember-Soforthilfe Erdgas(67 kB)
FAQ
Häufige Fragen & Antworten zur Dezember-Soforthilfe
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