Preisbremsengesetz für Heizstromkunden nachgebessert
Meißen, den 13.09.2023
Anpassungen im Preisbremsengesetz
Preisbremsengesetz für Heizstromkunden nachgebessert
Im Juni 2023 ist die sogenannte Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsen- und zum Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz beschlossen worden. Die Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Preisgrenze für Heizstrom im sogenannten Niedertarif (Nachtstrom) von bisher 40 Cent pro Kilowattstunde auf 28 Cent pro Kilowattstunde gesenkt wird.
Die Änderung ist wichtig und sinnvoll, weil Kunden ihren Heizstrom in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen als normalen Haushaltsstrom beziehen. Die allgemeine Preisgrenze für Strom von 40 Cent pro Kilowattstunde brachte daher für Heizstromkunden kaum Entlastung.
28-Cent-Preisgrenze folgt Muster der anderen Preisbremsenregelungen
Mit der neuen Preisgrenze von 28 Cent (Niedertarif) für Heizstromkunden hat der Gesetzgeber jetzt die Regelung nachgebessert. Neu ist ein Vergleich zwischen gewichteten Durchschnittspreisen zur Berechnung des Entlastungsbetrages. Wie Sie den Entlastungsbetrag in diesen Fällen und nach der neuen Preisbremsenregelung für Heizstrom berechnen können, erfahren Sie hier in unserer Beispielrechnung.
Gut zu wissen: Wenn der durchschnittliche Arbeitspreis Ihres Heizstromtarifs unter der Preisgrenze von 36 Cent liegt, greift auch die neue Preisbremsenregelung für Heizstrom bei Ihnen nicht. Generell gilt, dass sich Preisvergleiche lohnen. Tatsache ist aber auch: Als Heizstromkunde bei uns, den Meißener Stadtwerken, fahren Sie gut und günstig.
Und: Anders als die anderen Preisbremsenregelung für Haushaltsstrom, Erdgas und Wärme gilt die neue Regelung für Heizstrom ab dem 1. August 2023.
Auch Kunden mit Zweitarifzähler und Grundversorgungstarif der Meißener Stadtwerke profitieren
Als unser Kunde mit Zweitarifzähler profitieren Sie dann von dem neuen Referenzpreis, wenn Sie Ihren Strom in der Grundversorgung beziehen. Sie erhalten wie alle anderen Energiekunden auch die Entlastung mit der nächsten Jahresrechnung und können auf Wunsch Ihren Abschlag für die nächsten Monate nach unten anpassen. Welche Anpassung sinnvoll ist, dazu beraten Sie unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gern.
Entlastungsbeträge für unsere (Gewerbe)Strom- und Erdgaskunden berechnet
Die nach wie vor rückwirkend zum 1. Januar 2023 gültigen Preisbremsenregelungen für unsere Wärme-, Erdgas- und (Gewerbe)Stromkunden sind inzwischen umgesetzt. Stand heute haben fast alle unsere Kunden Rechnungen mit dem exakt ausgewiesenen Entlastungsbetrag und ihrem neuen Abschlag erhalten. Einzelne Rechnungen mit individuellen Konstellationen erstellen wir aktuell Schritt für Schritt und versenden sie nach und nach an die Kunden.