Dezentrale Erzeugungsanlagen
Dezentrale Erzeugungsanlagen sind anmelde- und registrierungspflichtig!
Anlagen > 100 kW Einspeiseleistung unterliegen dem Redispatch 2.0.
➘ zu den Rechtsgrundlagen und Bedingungen
➘ zum Redispatch 2.0
In 4 Schritten zum Netzanschluss Ihrer Stromerzeugungsanlage
1. Planung
Selbstverbrauch oder Volleinspeisung?
Sie können entscheiden, ob der erzeugte Strom direkt in unser Verteilernetz eingespeist werden soll (Volleinspeisung) oder lediglich der Überschuss (Überschusseinspeisung), der in Ihrer Kundenanlage nicht verbraucht wird.
Verknüpfungspunktermittlung
Bei Stromerzeugungsanlagen, deren Leistung 30 kW übersteigt, ermitteln wir den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, der für den Anschluss der Stromerzeugungsanlage geeignet ist. Die Berechnung erfolgt anschlussbezogen gemäß Ihrer Anmeldung und das Ergebnis ist tagesaktuell, sofern Sie uns nicht mit der Reservierung der Einspeiseleistung beauftragen.
Technische Mindestanforderungen und Einspeisemanagement
Für die Errichtung und den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen gelten die allgemeinen Technischen Mindestanforderungen und zusätzlich die Technischen Mindestanforderungen der Meißener Stadtwerke GmbH.
2. Anmeldung
Stromerzeugungsanlagen bis 135 kVA
Für die Anmeldung Ihrer Stromerzeugungsanlage im Niederspannungsnetz der Meißener Stadtwerke GmbH gelten die VDE-AR-N 4100 Anwendungsregel:2019-04 sowie die VDE-AR-N 4105 Anwendungsregel:2018-11. Bitte reichen Sie bzw. Ihr beauftragtes Installationsunternehmen folgende Unterlagen bei uns ein:
Stromspeicheranlagen
Planen Sie zusätzlich die Installation einer Stromspeicheranlage? Dann reichen Sie bitte auch das Datenblatt für die Anmeldung einer Stromspeicheranlage mit Ihrer Anfrage ein.
Stromerzeugungsanlagen ab 135 kVA
Planen Sie den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen im Mittespannungsnetz der Meißener Stadtwerke GmbH, erfolgt die Anmeldung gemäß VDE-AR-N 4110 Anwendungsregel:2018-11. Reichen Sie zur Anmeldung bitte die ausgefüllten Formulare E.1 und E.8, sowie die Deckblätter der Formulare E.13 und E.14 ein:
Folgende Angaben erhalten Sie vorhabenkonkret von uns:
Steckerfertige Erzeugungsanlagen
Steckerfertige Erzeugungsanlagen, auch Mini-PV- oder Balkonanlagen genannt, bieten die Möglichkeit, einen persönlichen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Wollen Sie sich zu dem Thema informieren? Auf der Website des VDE/FNN sind alle relevanten Informationen zusammengestellt.
Sie besitzen bereits eine steckerfertige Solarstromanlage bzw. wollen eine solche installieren? Für Anlagen mit einer Wechselrichterleistung von maximal 600 VA je Anschlussnutzeranlage, bieten wir ein vereinfachtes Anmeldeverfahren an. Für Anlagen mit einer Wechselrichterleistung von mehr als 600 VA je Anschlussnutzeranlage gilt die VDE-AR-N 4105 (spezielle Energiesteckvorrichtung nach DIN VDE V 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 sowie Anschluss durch eine Elektrofachkraft).
3. Anschlussmöglichkeiten
Verknüpfungspunktermittlung
Sobald alle Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind, prüfen wir die Anschlussmöglichkeiten (Verknüpfungspunkt) an unserem Verteilernetz.
Bei einer Verknüpfungspunktermittlung erhalten Sie innerhalb von 8 Wochen folgende Informationen von uns:
- Beschreibung und geographische Lage des Verknüpfungspunktes
- Beschreibung der Art und Ausführung des Netzanschlusses
- Grobkostenschätzung für die dem Anlagenbetreiber durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehenden Kosten
- Ansprechpartner der Meißener Stadtwerke GmbH für die weitere Zusammenarbeit
Sobald Sie uns die Planungsreife, das heißt die Verbindlichkeit Ihres Vorhabens nachgewiesen haben, erhalten Sie umgehend den Netzanschlussvertrag, auf dessen Grundlage wir die Reservierung der Einspeiseleistung an den benannten Verknüpfungspunkt für 7 Monate, rückwirkend beginnend ab dem Datum der Verknüpfungspunktbekanntgabe veranlassen.
Verträge
Die Meißener Stadtwerke GmbH bietet Ihnen einen Netzanschlussvertrag an, in dem Anschluss und Betrieb der Anlagen am Verteilernetz einschließlich der vereinbarten Netzanschlussdaten für die Erzeugungsanlage und/oder des Speichers dokumentiert werden.
Wirk- und Blindleistungsmanagement
Für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen haben wir Technische Mindestanforderungen veröffentlicht, die für den Netzparallelbetrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern am Verteilernetz gelten.
Stromerzeugungsanlagen bis 135 kVA
Für die Umsetzung des Wirkleistungsmanagements nach §9 EEG und § 13a EnWG für Anlagen bis 100 kW(p) in unserem Netzgebiet bestellen Sie bitte die Lieferung und Parametrierung eines Funkrundsteuerempfängers bei unserem Dienstleister DIGImeto GmbH & Co. KG mit folgendem Formular:
Für Stromerzeugungsanlagen im Leistungsbereich ab 100 kW(p) bestellen Sie bitte die Lieferung der technischen Einrichtung (Skalar.pro) bei DIGImeto GmbH & Co. KG mit folgendem Formular.
Stromerzeugungsanlagen ab 135 kVA
Bauvorbereitung
Für Stromerzeugungsanlagen entsprechend VDE-AR-N 4110 Anwendungsregel:2018-11 reichen Sie bitte 8 Wochen vor Baubeginn das Anlagenzertifikat E.15 bei uns ein:
4. Inbetriebnahme
Die Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage erfolgt grundsätzlich zusammen mit einem Mitarbeiter der Fachabteilung der Meißener Stadtwerke GmbH (ausgenommen bei steckerfertigen Erzeugungsanlagen). Dafür ist im Vorfeld ein gemeinsamer Termin abzustimmen.
Stromerzeugungsanlagen bis 135 kVA
Für Stromerzeugungsanlagen, die gemäß
VDE-AR-N 4105 Anwendungsregel: 2018-11 errichtet wurden, senden Sie uns als Anlagenbetreiber vorab den Inbetriebsetzungsauftrag des Installationsunternehmens und das "Datenblatt Stromerzeugungsanlagen - Fertigmeldung" zu.
Stromerzeugungsanlagen ab 135 kVA
Für Stromerzeugungsanlagen, die gemäß
VDE-AR-N 4110 Anwendungsregel: 2018-11 errichtet wurden, sind uns die entsprechenden Formulare E.5 und E.10 (Mittelspannung) bereitzustellen.
Auf Grundlage Ihrer Inbetriebsetzungserklärung für Erzeugungsanlage oder Speicher entsprechend
VDE-AR-N 4110 Anwendungsregel: 2018-11, den Konformitätserklärungen und notwendigen Zertifikaten stellen wir Ihnen eine beschränkte bzw. unbeschränkte Betriebserlaubnis für Ihre Anlagen aus.
Spätestens 6 Monate nach Inbetriebsetzung der gesamten Erzeugungsanlage und 12 Monate nach Inbetriebsetzung der ersten Erzeugungseinheit reichen Sie bitte die Konformitätserklärung der Erzeugungsanlage bei uns ein:
Service für Anlagenbetreiber
Wir sind gern für Sie da und beantworten Ihre Fragen und Hinweise. Dabei hilft es uns, wenn Sie Ihr Anliegen so konkret wie möglich formulieren. Vielen Dank!
Rechtsgrundlagen und Bedingungen
Rechtsgrundlagen für die Einspeisung und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung bilden das Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, bspw. Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) oder Blockheizkraftwerken (BHKW´s) sind nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, die Stammdaten dieser Anlagen im Marktstammdatenregister einzutragen. Alle Anlagen müssen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme registriert werden.
Zusätzlich sind Stromerzeugungsanlagen beim Netzbetreiber anzumelden sowie ein Antrag auf Netzanschluss zu stellen.
Rechtsgrundlagen
Preise für Fernkommunikation gemäß § 9 EEG
Technische Mindestanforderungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung
Anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen prüfen wir, ob ein gesetzlicher Vergütungsanspruch auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder der Stromnetzentgeltverordnung besteht.
Zur Prüfung des Vergütungsanspruches benötigen wir:
Stromerzeugungsanlagen sind durch den Anlagenbetreiber im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anzumelden.
Sind alle Vergütungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Auszahlung abhängig von der Art der Einspeisemessung monatlich bzw. kalenderjährlich mit Abschlagszahlungen.
Redispatch 2.0
Überblick
Mit Wirkung zum 01.10.2021 wird von der Bundesnetzagentur (BNetzA) ein einheitliches Redispatch-Regime eingeführt, das sog. Redispatch 2.0. Es dient der Verbesserung der Netz- und Systemstabilität in den Verteilernetzen. Von der Neuregelung sind alle Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen ab einer Leistung von 100 kW betroffen.
Bisher wurden die Grundsätze zum Einspeisemanagement (EISMAN) für Erneuerbare-Energien-(EE) und Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-Anlagen in dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beschrieben. Diese werden mit dem Inkrafttreten von Redispatch 2.0 in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) integriert.
Mit Redispatch 2.0 sollen die Gesamtkosten aus dem konventionellen Redispatch und dem Einspeisemanagement optimiert und damit die Netzentgelte gesenkt werden.
Hintergrund
Der Anteil von EE- und KWK-Anlagen an der Stromproduktion steigt kontinuierlich. Aufgrund witterungsbedingter Schwankungen erzeugen EE-Anlagen nicht gleichmäßig Energie. Hinzu kommt, dass die Übertragungskapazität des Stromnetzes teilweise begrenzt ist. Somit steigt die Wahrscheinlichkeit von temporären Netzengpässen.
Diesen Engpässen wurde bisher u. a. durch Einspeisemanagement begegnet, das heißt, die Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen wurde nach §13 Abs. 2 EnWG unmittelbar reduziert. Zukünftig wird auf Basis eines erweiterten Informationsaustausches zwischen Anlagen- und Netzbetreibern ein vorausschauendes, kostenoptimiertes Engpassmanagement (Redispatch 2.0) umgesetzt.
Die für Redispatch 2.0 notwendigen Regelungen wurden im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) beschlossen, das am 17. Mai 2019 in Kraft getretenen ist. Betroffen sind Prozesse zur Datenbereitstellung, zum Datenaustausch und zur Ermittlung sowie Umsetzung von Redispatch-Maßnahmen sowie deren Bilanzierung. Die Prozesse sind ab dem 01.10.2021 umzusetzen - sowohl durch die Netzbetreiber als auch durch die Anlagenbetreiber von Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen mit einer Leistung ab 100 kW.
Der Bundesverband der Deutschen Energie- und Wasserwirtschaft e. v. (BDEW) hat Anwendungshilfen zu den Themen Datenaustausch, Abrechnung und Bilanzierung sowie die Branchenlösung Redispatch 2.0 vorbereitet und veröffentlicht. Die Branchenlösung dient als Grundlage für Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum bilanziellen Ausgleich und zum erforderlichen Informationsaustausch.
Änderungen für Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber erhalten im Kontext Redispatch 2.0 zwei neue Rollen:
- Betreiber einer Technischen Ressource (BTR)
- Einsatzverantwortlicher (EIV).
Der Betreiber einer Technischen Ressource (BTR) ist für den Betrieb der Erzeugungsanlage oder des Speichers verantwortlich. Der Einsatzverantwortliche (EIV) übernimmt die Planung und Einsatzführung einer Technischen Ressource und übermittelt die Fahrpläne an den Netzbetreiber. Beide Rollen können einem oder unterschiedlichen Dienstleistern übertragen werden, beispielsweise die Rolle des EIV einem Direktvermarktungsunternehmen. Dieses übernimmt dann die vom Anlagenbetreiber umzusetzenden Datenaustauschprozesse.
Damit die sichere und eindeutige Marktkommunikation im Redispatch 2.0 für alle Marktpartner gewährleistet werden kann, wurden neue Begriffe und BDEW-Codes eingeführt (Technische Ressource – TR / Steuerbare Ressource – SR). Die TR bezieht sich auf die Erzeugungseinheit. Die gemeinsam über eine technische Einrichtung steuerbaren TRs werden als SR zusammengefasst. Für jede TR sowie für jede SR wird eine neue Redispatch-ID genutzt. Der Anschlussnetzbetreiber, also wir als Meißener Stadtwerke GmbH, ordnen den jeweiligen Einheiten (TR / SR) die IDs zu und teilen diese dem Anlagenbetreiber mit.
Gemäß Festlegung der BNetzA kommen zwei Bilanzierungsmodelle für den Redispatch 2.0 von Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen zur Anwendung: Das Planwertmodell und das Prognosemodell. Jede Anlage ist einem der beiden Modelle zuzuordnen. Beide Modelle unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Erstellung der auf eine TR bzw. SR bezogenen Erzeugungsprognose.
Anpassung durch BDEW (August 2021):
Der für die Bilanzierung notwendige Informationsaustausch für Anlagen im Planwertmodell ist noch nicht im erforderlichen Umfang definiert bzw. in die Prozesse eingearbeitet. Aus diesem Grund wurde für Anlagen im Planwertmodell ein Übergangsmodell (gültig voraussichtlich bis 01.10.2022) definiert - Prognosemodell mit Planungsdatenlieferung.
Anlagenbetreiber bzw. deren Einsatzverantwortliche werden aktiv in den Redispatch-2.0-Prozess involviert. Denn sie sind gesetzlich verpflichtet, die Teilprozesse „Bereitstellen von Stammdaten“, „Bereitstellen von Planungsdaten“ und „Steuern der Anlagen“ umzusetzen.