Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme kommen
Meißen, den 31.01.2023
Im Dezember hat der Bundestag die sogenannten Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme beschlossen, mit der Energiekundinnen und Energiekunden in Deutschland entlastet werden sollen. Wir setzen die Preisbremse ab März 2023 um – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023. So hat es der Gesetzgeber vorgesehen.

Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme kommen
Die erste Stufe des Soforthilfegesetzes, mit dem die Bundesregierung deutsche Bürgerinnen und Bürger entlastet, haben wir mit der Dezember-Soforthilfe bereits für Sie umgesetzt. Ein Update von uns dazu finden Sie hier.
In der nächsten Stufe sind die sogenannten Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme vorgesehen. Das heißt: Ab März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar werden für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs die Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme gedeckelt.
Dies gilt für alle Kunden deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh im Strom bzw. 1,5 GWh im Gas oder Fernwärme liegt. Ist dieser Wert höher, so gilt die Sonderregelung von 70 Prozent (gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 bzw. 11 Abs. 1 S. 5 EWPBG, § 5 Abs. 2 StromPBG).
Preisbremse greift bei 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs
Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie in 2023 folgende gedeckelte Brutto-Arbeitspreise:
Strom: 40 Cent pro Kilowattstunde
Erdgas: 12 Cent pro Kilowattstunde
Fernwärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde
Den Betrag, der zum regulären, vertraglich festgelegten Arbeitspreis fehlt, zahlt der Staat für Sie an uns.
Regulärer Arbeitspreis für Verbrauch über den 80 Prozent
Für jede Kilowattstunde, die Sie über das 80-Prozent-Kontingent hinaus verbrauchen, zahlen Sie den regulären, vertraglich mit uns vereinbarten Brutto-Arbeitspreis.
Preisbremsen gelten bei Strom, Erdgas und Wärme für Arbeitspreise, nicht für Grundpreise
Gut zu wissen: Die Preisbremsen gelten für die Brutto-Arbeitspreise. Die Grundpreise bleiben in 2023 für Sie gleich, gemäß Ihrer aktuellen Vertragskonditionen. Für sie gelten die Preisbremsen nicht.
Arbeitspreise unter dem Preisdeckel bleiben gleich
Wenn Sie per Vertrag einen Arbeitspreis unter dem Preisdeckel zahlen, profitieren Sie ohnehin von vergleichsweise günstigen Tarifen. Für Sie gelten die Preisbremsen dann nicht. Sie zahlen einfach den regulären vertraglich festgelegten Preis.
Energiesparen weiter wichtig und sinnvoll
Richtig ist, die Preisbremsen entlasten. Richtig ist allerdings auch, dass reguläre wie auch gedeckelte Energiepreise auf einem deutlich höheren Niveau als vor Energiekrise liegen. Wer weniger verbraucht, federt also Mehrkosten ab oder kann sie eventuell sogar umgehen. Außerdem gilt nach wie vor, selbst wenn wir sicher und gut versorgt durch diesen Winter gekommen sind: Erdgas ist seit letztem Jahr ein wertvolles Gut, das klug und sparsam einzusetzen ist.
Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ weiter unten!
Errechnen Sie schon jetzt Ihren Entlastungsbetrag mit dem Rechner des BDEW. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Beispielrechnung zur Gas-Preisbremse
Quelle: BDEW