Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme
Hier finden Sie alle wichtigen News zu den Preisbremsen.

Strompreisbremse einfach erklärt
Update zur Preisbremse - Angepasst: Preisbremsengesetz für Heizstromkunden nachgebessert
Im Juni 2023 ist die sogenannte Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsen- und zum Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz beschlossen worden. Die Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Preisgrenze für Heizstrom im sogenannten Niedertarif (Nachtstrom) von bisher 40 Cent pro Kilowattstunde auf 28 Cent pro Kilowattstunde gesenkt wird.
Die Änderung ist wichtig und sinnvoll, weil Kunden ihren Heizstrom in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen als normalen Haushaltsstrom beziehen. Die allgemeine Preisgrenze für Strom von 40 Cent pro Kilowattstunde brachte daher für Heizstromkunden kaum Entlastung.
28-Cent-Preisgrenze folgt Muster der anderen Preisbremsenregelungen
Mit der neuen Preisgrenze von 28 Cent (Niedertarif) für Heizstromkunden hat der Gesetzgeber jetzt die Regelung nachgebessert. Neu ist ein Vergleich zwischen gewichteten Durchschnittspreisen zur Berechnung des Entlastungsbetrages. Wie Sie den Entlastungsbetrag in diesen Fällen und nach der neuen Preisbremsenregelung für Heizstrom berechnen können, erfahren Sie hier in unserer Beispielrechnung.
Gut zu wissen: Wenn der durchschnittliche Arbeitspreis Ihres Heizstromtarifs unter der Preisgrenze von 36 Cent liegt, greift auch die neue Preisbremsenregelung für Heizstrom bei Ihnen nicht. Generell gilt, dass sich Preisvergleiche lohnen. Tatsache ist aber auch: Als Heizstromkunde bei uns, den Meißener Stadtwerken, fahren Sie gut und günstig.
Und: Anders als die anderen Preisbremsenregelung für Haushaltsstrom, Erdgas und Wärme gilt die neue Regelung für Heizstrom ab dem 1. August 2023.
Auch Kunden mit Zweitarifzähler und Grundversorgungstarif der Meißener Stadtwerke profitieren
Als unser Kunde mit Zweitarifzähler profitieren Sie dann von dem neuen Referenzpreis, wenn Sie Ihren Strom in der Grundversorgung beziehen. Sie erhalten wie alle anderen Energiekunden auch die Entlastung mit der nächsten Jahresrechnung und können auf Wunsch Ihren Abschlag für die nächsten Monate nach unten anpassen. Welche Anpassung sinnvoll ist, dazu beraten Sie unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gern.
Entlastungsbeträge für unsere (Gewerbe)Strom- und Erdgaskunden berechnet
Die nach wie vor rückwirkend zum 1. Januar 2023 gültigen Preisbremsenregelungen für unsere Wärme-, Erdgas- und (Gewerbe)Stromkunden sind inzwischen umgesetzt. Stand heute haben fast alle unsere Kunden Rechnungen mit dem exakt ausgewiesenen Entlastungsbetrag und ihrem neuen Abschlag erhalten. Einzelne Rechnungen mit individuellen Konstellationen erstellen wir aktuell Schritt für Schritt und versenden sie nach und nach an die Kunden.
Folgend finden Sie aktuell häufige Fragen und Antworten zu den Preisbremsen
Ich warte auf meine Jahresabrechnung, wann werde ich sie erhalten?
Wir arbeiten aktuell mit Hochdruck daran, die Preisbremsen in unseren Systemen umzusetzen. Wir möchten, dass für Sie alles richtig ist. Wir befinden uns aktuell in der letzten Test- und Umsetzungsphase. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld. Vielen Dank!
Warum wird mein Abschlag nicht mehr abgebucht?
Wir können bei SEPA-Kunden nur einen Abschlag einziehen, wenn uns ein Jahresabschlagsplan vorliegt. Da wir unser System aktuell noch auf die Preisbremsen umstellen, konnte dieser für einige Kunden noch nicht erstellt werden. Sobald unsere Systeme wieder korrekt funktionieren, erstellen wir offene Jahresabrechnungen und einen neuen Abschlagsplan für die kommenden Monate.
Was passiert mit meinen nicht gezahlten Abschlägen?
Offene Beträge werden auf Ihrer Jahresabrechnung aufgeführt und auf Ihre kommenden Abschlagszahlungen aufgeteilt. So haben Sie zwar etwas höhere Abschlagszahlungen als gewohnt aber dafür beispielsweise nur zehn Abbuchungen anstatt zwölf. Bitte haben Sie noch etwas Geduld bis Sie Ihre Jahresabrechnung erhalten. Vielen Dank. Ihre Fragen beantworten wir dann gern.
Ich habe in letzter Zeit trotz fehlender Abrechnung und fehlendem Abschlagsplan weiter meine monatlichen Beträge an die Stadtwerke überwiesen. Was passiert mit meinem Geld?
Bereits überwiesene Beträge werden in Ihrem Kundenkonto aufgeführt und mit der kommenden Jahresabrechnung verrechnet. Es geht also keine Ihrer Überweisungen verloren. Melden Sie sich gern bei uns, wenn Sie dieses Guthaben auf Ihre kommenden Abschläge verrechnen wollen.
Ich habe meine Jahresabrechnung erhalten. Warum sind meine Abschläge für das kommende Jahr so hoch?
Ihr neuer Abschlagsplan setzt sich, wie folgt zusammen: Ihr zu erwartender Verbrauch gemeinsam mit Ihrem aktuellen Preis sowie der Preisbremse ergibt eine bestimmte Summe, die Sie für Ihre verbrauchte Energie an uns zahlen. Diese wird auf die Monate bis zur nächsten Turnusrechnung gleichmäßig aufgeteilt.
Durch die verspätete Rechnungslegung wird es so sein, dass wir von der Regelmäßigkeit, also den elf Abschlägen, abweichen, weshalb die Zahlungen nun auf weniger Monate aufgeteilt werden können und höher ausfallen .
Wichtig ist: Ihre Abschläge sind eine Vorauszahlung für Ihren voraussichtlichen Verbrauch. Eine genaue Verrechnung mit Ihrem tatsächlichen Energieverbrauch findet immer auf Ihrer Jahresabrechnung statt.
Wann kann ich nächstes Jahr mit meiner Jahresendabrechnung rechnen?
Sie können zeitlich mit Ihrer nächsten Jahresendabrechnung, wie gewohnt rechnen, insofern es keine gesetzlichen Neuerungen gibt, die darauf Einfluss nehmen.
Ich möchte trotz noch ausstehender Jahresabrechnung meine Abschläge gern wieder weiter zahlen. Wie gehe ich vor?
Rufen Sie uns einfach oder schreiben Sie uns eine Mail. Wir finden gemeinsam mit Ihnen eine Lösung, um Ihren Abschlagsplan manuell anzupassen. Mögliche Abweichungen, die dabei entstehen können, werden dann in Ihrer nächsten Jahresendabrechnung ausgeglichen.
Bitte vermerken Sie bei einer E-Mail an abrechnung@stadtwerke-meissen.de bei Bedarf unbedingt die Dringlichkeit Ihres Anliegens.
Ich könnte Schwierigkeiten beim Begleichen der neuen Abschläge bekommen. Was kann ich tun?
In unserem Artikel zu Zahlungsschwierigkeiten finden Sie verschiedene Anlaufstellen und Möglichkeiten, wie Sie damit umgehen können. Und ganz wichtig: Bitte melden Sie sich rechtzeitig bei unserem Kundenservice.
Ich möchte auf die Preisbremsenregelung verzichten. An wen kann ich mich bei Fragen dazu wenden?
Bitte wenden Sie sich an unseren Bereich Vertrieb. Die Kollegen erreichen Sie telefonisch unter 03521 4601-35 und -38.
Ihre Verzichtserklärung senden Sie bitte an vertrieb@stadtwerke-meissen.de
Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme kommen
Die erste Stufe des Soforthilfegesetzes, mit dem die Bundesregierung deutsche Bürgerinnen und Bürger entlastet, haben wir mit der Dezember-Soforthilfe bereits für Sie umgesetzt. Ein Update von uns dazu finden Sie hier.
In der nächsten Stufe sind die sogenannten Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme vorgesehen. Das heißt: Ab März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar werden für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs die Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme gedeckelt.
Dies gilt für alle Kunden deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh im Strom bzw. 1,5 GWh im Gas oder Fernwärme liegt. Ist dieser Wert höher, so gilt die Sonderregelung von 70 Prozent (gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 bzw. 11 Abs. 1 S. 5 EWPBG, § 5 Abs. 2 StromPBG).
Preisbremse greift bei 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs
Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie in 2023 folgende gedeckelte Brutto-Arbeitspreise:
Strom: 40 Cent pro Kilowattstunde
Erdgas: 12 Cent pro Kilowattstunde
Fernwärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde
Den Betrag, der zum regulären, vertraglich festgelegten Arbeitspreis fehlt, zahlt der Staat für Sie an uns.
Regulärer Arbeitspreis für Verbrauch über den 80 Prozent
Für jede Kilowattstunde, die Sie über das 80-Prozent-Kontingent hinaus verbrauchen, zahlen Sie den regulären, vertraglich mit uns vereinbarten Brutto-Arbeitspreis.
Preisbremsen gelten bei Strom, Erdgas und Wärme für Arbeitspreise, nicht für Grundpreise
Gut zu wissen: Die Preisbremsen gelten für die Brutto-Arbeitspreise. Die Grundpreise bleiben in 2023 für Sie gleich, gemäß Ihrer aktuellen Vertragskonditionen. Für sie gelten die Preisbremsen nicht.
Arbeitspreise unter dem Preisdeckel bleiben gleich
Wenn Sie per Vertrag einen Arbeitspreis unter dem Preisdeckel zahlen, profitieren Sie ohnehin von vergleichsweise günstigen Tarifen. Für Sie gelten die Preisbremsen dann nicht. Sie zahlen einfach den regulären vertraglich festgelegten Preis.
Energiesparen weiter wichtig und sinnvoll
Richtig ist, die Preisbremsen entlasten. Richtig ist allerdings auch, dass reguläre wie auch gedeckelte Energiepreise auf einem deutlich höheren Niveau als vor Energiekrise liegen. Wer weniger verbraucht, federt also Mehrkosten ab oder kann sie eventuell sogar umgehen. Außerdem gilt nach wie vor, selbst wenn wir sicher und gut versorgt durch diesen Winter gekommen sind: Erdgas ist seit letztem Jahr ein wertvolles Gut, das klug und sparsam einzusetzen ist. Unabhängig von der Preisbremse kann sich ein Preisvergleich für Sie lohnen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ weiter unten!
Errechnen Sie schon jetzt Ihren Entlastungsbetrag mit dem Rechner des BDEW. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Beispielrechnung zur Gas-Preisbremse
Quelle: BDEW
Fragen zu den Preisbremsen
Muss ich die Preisbremse beantragen oder mich bei Ihnen melden?
Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse haben, bekommen Sie sie auch – ganz automatisch.
Ab wann gelten die Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme?
Die Strom- und Gas-Wärme-Preisbremsen sollen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gelten, und eventuell bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Da wir unsere Systeme und Prozesse erst noch auf die neuen Preisbremsen-Berechnungen umstellen, rechnen wir die Entlastungsbeträge ab März an – und zwar indem wir den voraussichtlichen Entlastungsbetrag anteilig auf die verbleibenden Abschlagszahlungen bis zur nächsten Jahresrechnung aufteilen.
Ändert sich mit der Preisbremse etwas an meinem Vertrag mit den Meißener Stadtwerken?
Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen – und damit auch die vertraglich vereinbarten Konditionen – bleiben unverändert.
Ändert sich mit den Preisbremsen etwas an meinem monatlichen Abschlag für Strom, Erdgas oder Wärme?
Im Januar und Februar 2023 zahlen Sie zunächst Ihre Abschläge wie bisher. Wie hoch Ihr monatlicher Abschlag ab März genau ist, darüber informieren wir Sie in einem Schreiben.
Gut zu wissen: Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, buchen wir automatisch die angepassten Abschläge ab. Wenn Sie die Abschläge überweisen beziehungsweise per Dauerauftrag bezahlen, passen Sie bitte den Zahlbetrag an. Vielen Dank.
Zum SEPA-Lastschrift-Formular: www.stadtwerke-meissen.de/formularservice
Was ist, wenn ich erst seit diesem Jahr Kund/in von den Meißener Stadtwerken bin?
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 zu uns kommen und einen Strom-, Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag mit uns abschließen, bekommen Sie die Entlastung von uns – und zwar für die Monate, die Sie im Jahr 2023 bei uns sind.
Wichtig für Sie: Der Entlastungsbetrag kann sich ändern, wenn sich mit Ihrem neuen Vertrag bei uns der Brutto-Arbeitspreis ändert.
Ich überweise normalerweise meine Abschläge beziehungsweise habe einen Dauerauftrag für Strom, Erdgas oder Wärme eingerichtet. Was muss ich tun?
Bitte passen Sie den Zahlbetrag bei Ihrer Überweisung beziehungsweise für Ihren Dauerauftrag an, sobald Sie Ihren neuen Abschlag kennen. Vielen Dank. Sie erhalten ein Schreiben, in dem wir Ihnen Ihren neuen Abschlag mitteilen.
Ist die Entlastung höher oder niedriger, wenn ich meinen Abschlag für Strom, Erdgas oder Fernwärme erhöhe und senke?
Nein, wie hoch die Entlastung ist, hängt nicht von der Abschlagshöhe ab. Sowohl bei der Dezember-Soforthilfe als auch bei den monatlichen Preisbremsen-Entlastungen orientieren wir uns an einem Wert, den es bereits gibt: nämlich Ihrem letzten Jahresverbrauch.
Auf Ihrer nächsten Jahresrechnung finden Sie auf jeden Fall eine genaue Aufstellung dazu
was Sie an Abschlägen gezahlt haben,
wie hoch Ihre Verbrauchskosten sind,
und wie hoch Ihr Entlastungsbetrag ist.
Und wie bisher auch kann sich aus den Verrechnungen dann eine Forderung oder ein Guthaben für Sie ergeben.
Lohnt es sich überhaupt noch Energie zu sparen, wenn jetzt die Entlastungen kommen?
Auf jeden Fall ist es weiterhin sinnvoll, Energie zu sparen. Zum einen gelten die gedeckelten Preise nur für einen Teil des Verbrauchs. Und zum anderen sind alle Energiepreise höher als vor ein oder zwei Jahren.
Außerdem gilt in Deutschland seit Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas. Gas ist seit diesem Jahr ein wertvolles Gut, mit dem wir alle sparsam umgehen müssen – auch um eine Gasmangellage in Zukunft zu vermeiden.
Fragen zur Gas-Preisbremse
Was ist die Gaspreisbremse für Haushaltskunden?
Die Bundesregierung will die Energiekosten dämpfen und die Bürger entlasten. Deshalb hat sie Entlastungspakete geschnürt, die sogenannten Preisbremsen, die aus zwei Stufen bestehen:
In Stufe 1 ist als sogenannte Dezember-Soforthilfe der Gas-Abschlag für Dezember 2022 entfallen. Wie hoch die Dezember-Soforthilfe genau ausfällt, sehen Sie in Ihrer nächsten Jahresrechnung. Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe finden Sie hier:
www.stadtwerke-meissen.de/soforthilfegesetz-fur-gas-und-fernwarmekunden
In Stufe 2 gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023 für 80 Prozent Ihres Verbrauchs ein gedeckelter Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde.
Beim Gas beträgt der gedeckelte Arbeitspreis 12 Cent pro Kilowattstunde.
Für Verbräuche, die über dem 80-Prozent-Kontingent liegen, gilt der der aktuelle Preis Ihres Gasvertrages mit uns.
Habe ich Anspruch auf die Gas-Preisbremse?
Die Gaspreisbremse gilt für alle privaten Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
Und: Sie greift bei allen Kunden und Kundinnen, die einen vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreis über 12 Cent bei Gas haben.
Wenn Ihr vertraglich festgelegter, aktueller Brutto-Arbeitspreis unterhalb der Preisgrenze liegt, greift bei Ihnen die Preisbremse nicht.
Wie hängen die Dezember-Soforthilfe und die Gas-Preisbremse zusammen?
Die Dezember-Soforthilfe, bei der einmalig der Abschlag für Dezember entfallen ist, ist im sogenannten Soforthilfegesetz vom 19. November 2022 als erste Entlastungsstufe festgelegt worden.
Sie war als Überbrückung gedacht, bis die zweite Stufe, die Gas-Preisbremse mit dem gedeckelten Preis, wirkt.
Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe finden Sie hier:
www.stadtwerke-meissen.de/soforthilfegesetz-fur-gas-und-fernwarmekunden
Ich bin Mieter/in und habe keinen Vertrag mit den Meißener Stadtwerken. Wie wirkt sich die Gas-Preisbremse für mich aus?
Die Gas-Preisbremse soll Mieter entlasten. Unsere Vertragspartner für Gaslieferung sind jedoch meistens die Vermieter. Wir rechnen daher alle Forderungen und Entlastungen direkt mit den Vermietern ab.
Vermieter müssen alle Entlastungen auf jeden Fall an die Mieter weitergeben, spätestens in der jährlichen Abrechnung der Neben- bzw. Betriebskosten.
Damit Mieter möglichst schnell von der Preisbremse profitieren, müssen Vermieter unter bestimmten Bedingungen die festgelegten Vorauszahlungen für Betriebskosten senken. Was genau in Ihrem Fall gilt, besprechen Sie am besten direkt miteinander.
Fragen zur Wärme-Preisbremse
Was ist die Wärme-Preisbremse für Haushaltskunden?
Die Bundesregierung will die Energiekosten dämpfen und die Bürger entlasten. Deshalb hat sie Entlastungspakete geschnürt, die sogenannten Preisbremsen, die aus zwei Stufen bestehen:
In Stufe 1 ist als sogenannte Dezember-Soforthilfe der Fernwärme-Abschlag für Dezember 2022 entfallen. Wie hoch die Dezember-Soforthilfe genau ausfällt, sehen Sie in Ihrer nächsten Jahresrechnung. Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe finden Sie hier:
www.stadtwerke-meissen.de/soforthilfegesetz-fur-gas-und-fernwarmekunden
In Stufe 2 gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023 für 80 Prozent Ihres Verbrauchs ein gedeckelter Brutto-Arbeitspreis pro Kilowattstunde.
Bei der Fernwärme beträgt der gedeckelte Arbeitspreis 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Für Verbräuche, die über dem 80-Prozent-Kontingent liegen, gilt der aktuelle Preis Ihres Fernwärmevertrages mit uns.
Habe ich Anspruch auf die Wärme-Preisbremse?
Die Wärmepreisbremse gilt für alle privaten Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Fernwärmeverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
Und: Sie greift bei allen Kunden und Kundinnen, die einen vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitspreis über 9,5 Cent bei Fernwärme haben.
Wenn Ihr vertraglich festgelegter, aktueller Brutto-Arbeitspreis unterhalb der Preisgrenze liegt, greift bei Ihnen die Preisbremse nicht.
Wie hängen die Dezember-Soforthilfe und die Wärme-Preisbremse zusammen?
Die Dezember-Soforthilfe, bei der einmalig der Abschlag für Dezember entfallen ist, ist im sogenannten Soforthilfegesetz vom 19. November 2022 als erste Entlastungsstufe festgelegt worden.
Sie war als Überbrückung gedacht, bis die zweite Stufe, die Wärmepreisbremse mit dem gedeckelten Preis, wirkt.
Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe finden Sie hier:
www.stadtwerke-meissen.de/soforthilfegesetz-fur-gas-und-fernwarmekunden
Ich bin Mieter/in und habe keinen Vertrag mit den Meißener Stadtwerken. Wie wirkt sich die Wärme-Preisbremse für mich aus?
Die Wärme-Preisbremse soll Mieter entlasten. Unsere Vertragspartner für Fernwärmelieferung sind jedoch meistens die Vermieter. Wir rechnen daher alle Forderungen und Entlastungen direkt mit den Vermietern ab.
Vermieter müssen alle Entlastungen auf jeden Fall an die Mieter weitergeben, spätestens in der jährlichen Abrechnung der Neben- bzw. Betriebskosten.
Damit Mieter möglichst schnell von der Preisbremse profitieren, müssen Vermieter unter bestimmten Bedingungen die festgelegten Vorauszahlungen für Betriebskosten senken. Was genau in Ihrem Fall gilt, besprechen Sie am besten direkt miteinander.