Grundversorgung im Netzgebiet der Meißener Stadtwerke GmbH
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01.Juli, erstmals zum 01.Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30.September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungs- unternehmen. das die meisten Haushaltkunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Zum Stichtag 01.07.2009 wurde der Grundversorger für den Zeitraum 2010-2012 festgestellt.
Grundversorger im Netzgebiet der Meißener Stadtwerke GmbH ist die Meißener Stadtwerke GmbH.
Ersatzversorgung
Als Grundversorger nach § 36 EnWG liefert die Meißener Stadtwerke GmbH Energie auch an Letztverbraucher, die über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.
Diese Belieferung gemäß § 38 EnWG ist auf maximal 3 Monate beschränkt.
Hocheffiziente Fernwärme